30. Juli 2026 · Morten Babakhani
Sobald ein System Leistung oder Verhalten von Beschäftigten überwachen kann, ist der Betriebsrat zu beteiligen. Bei KI-Funktionen in HR-Systemen ist diese Schwelle schnell erreicht — auch dann, wenn niemand überwachen will.
Wir haben mehrere vollständige Verfahren im Konzernumfeld begleitet. Die Vereinbarungen, die tragen, unterscheiden sich in wenigen, wiederkehrenden Punkten von denen, über die später gestritten wird.
Der Zweck muss eng sein
„Einsatz von KI zur Unterstützung von HR-Prozessen” ist keine Zweckbestimmung, sondern ein Blankoscheck. Ein Gremium, das ihn unterschreibt, hat später kein Argument — und die Arbeitgeberseite auch nicht, denn jede neue Funktion wird zur Auslegungsfrage.
Tragfähig ist eine Aufzählung: Welche Funktion, in welchem Prozessschritt, mit welchen Datenarten, mit welcher Ausgabe. Neue Funktionen brauchen dann eine Ergänzung. Das klingt unbequem und ist der Grund, warum solche Vereinbarungen halten.
Fünf Punkte, die hineingehören
Datenarten und Herkunft. Welche Felder speist das System, aus welchem System kommen sie. Freitextfelder gehören explizit benannt oder ausgeschlossen.
Ausgabe und Verbindlichkeit. Was das System erzeugt und was damit passiert. Der wichtige Satz lautet: Die Ausgabe ist ein Vorschlag; die Entscheidung trifft eine benannte Person.
Keine Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Ein klares Verbot der Auswertung auf Ebene einzelner Beschäftigter, mit Angabe der Mindestgruppengröße für Auswertungen.
Protokolle und Aufbewahrung. Was protokolliert wird, wie lange, wer Einsicht hat. Beide Seiten brauchen das: Sie zur Nachweisführung, das Gremium zur Kontrolle.
Ein Prüfrecht mit Verfahren. Nicht „der Betriebsrat kann prüfen”, sondern wie: mit welcher Ankündigung, in welchem Umfang, mit welcher Unterstützung.
Formulierungen, die später Streit erzeugen
„Nach dem Stand der Technik” — ohne Bezugspunkt nicht prüfbar.
„Auf Wunsch werden Auswertungen bereitgestellt” — ohne Frist und Format eine Zusage, die niemand einhält.
„Der Einsatz erfolgt datenschutzkonform” — selbstverständlich, deshalb wertlos.
„Zunächst als Pilot” — ohne Enddatum und Entscheidungspunkt wird der Pilot zum Dauerzustand, und das Gremium hat zu Recht das Gefühl, übergangen worden zu sein.
Was das Verfahren beschleunigt
Nach unserer Erfahrung nichts so sehr wie Vorführen statt Beschreiben. Ein Gremium, das das System in einer Testinstanz mit echten Feldern gesehen hat, stellt konkrete Fragen und entscheidet schneller als eines, das Folien bekommt.
Zweitens: die Unterlagen vollständig zu Beginn liefern — Zweck, Datenarten, Rollen, Protokolle, Löschfristen, Auftragsverarbeitung. Wer nachliefert, verlängert jede Runde um Wochen.
Und drittens: Rechnen Sie das Verfahren rückwärts in den Projektplan ein. Es dauert, was es dauert. Ein Termin, der die Mitbestimmung als Restrisiko führt, ist kein Termin.
Was nach der Unterschrift zu tun ist
Eine Betriebsvereinbarung ist kein Projektabschluss, sondern der Beginn einer laufenden Pflicht. Vier Dinge gehören danach in den Betrieb: die zugesagten Auswertungen tatsächlich liefern, Änderungen am System vor dem Einbau ankündigen, die Protokolle stichprobenweise selbst prüfen und einmal jährlich mit dem Gremium durchgehen, was aus der Vereinbarung geworden ist.
Wer das erste Jahr ohne diese Routine durchläuft, verhandelt beim nächsten Vorhaben von vorn — und dann mit einem Gremium, das gelernt hat, dass Zusagen nicht nachgehalten werden.
